Mein Ziel ist es Sie schnell und kostengünstig zu Ihrem Erfolg zu bringen. Damit Sie über die zu erwartenden Kosten und Gebühren nicht im Unklaren bleiben, informiere ich Sie im Erstgespäch über diese, soweit sie bis dahin absehbar sind.

Erstberatung

Die Erstberatung umfasst die Analyse Ihres Problems, die Prüfung Ihrer Unterlagen und eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage und der rechtlichen Möglichkeiten.

 

Die Kosten der Erstberatung hängen vom Umfang Ihres Anliegens, von der Art der Sache und der Bedeutung der Angelegenheit ab. 

 

Sollten Sie nach der Erstberatung entscheiden, mich mit weiteren Schritten zu beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr in voller Höhe auf die weiteren Gebühren angerechnet. Sie zahlen somit nicht doppelt. Die Erstberatung ist in diesem Fall dann kostenlos.

Anwaltsvergütung

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren errechnet sich nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen.  Die Höhe der Anwaltsgebühr bei Tätigkeiten im Zivilrecht bestimmt sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert der Angelegenheit.

Je höher der Streitwert, desto höher sind die Rechtsanwaltskosten.

 

Ich biete Ihnen jedoch auch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung.

Eine Honorarvereinbarung kann sowohl aus einem Pauschalbetrag, als auch aus einem Stundensatz bestehen. Eine Vereinbarung über einen Pauschalbetrag ist dann möglich, wenn bereits beim ersten Gespräch der Arbeitsumfang abzusehen ist. Eine Honorarvereinbarung wird vor Annahme des Mandates ausgehandelt.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann stelle ich für Sie gerne kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.  Sofern dann eine Deckungszusage erfolgt, rechne ich auch direkt mit Ihrer Versicherung ab. Die Höhe einer eventuell vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung mit Ihrer Versicherung , werde ich Ihnen jedoch persönlich in Rechnung stellen.

Arbeitsgerichtsprozesse

Hier gilt zumindest in der 1. Instanz die Besonderheit, dass jede Partei, egal ob sie gewinnt oder verliert, die Kosten des eigenen Anwaltes selber trägt.  Die Gerichtskosten trägt jedoch die Partei, die verliert.

Beratungshilfe-                                                               Kostenübernahme für die außergerichtliche Tätigkeit

Für Geringverdiener gibt es die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen. Sie müssen dort Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Wird der Beratungsschein bewilligt, können Sie mit diesem Beratungsschein zu mir kommen und die Kosten für eine Beratung bzw. die außergerichtliche Vertretung werden von der öffentlichen Hand übernommen.  Ich werde dann von Ihnen nur die Schutzgebühr von 15,00 EURO einfordern.

Prozesskostenhilfe-                                                           Kostenübernahme für die gerichtliche Tätigkeit

Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil, oder nur in Raten aufbringen kann.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihr Anliegen hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

 

Im Falle der Gewährung sind Sie von der Zahlung der Anwaltsgebühr und den Auslagen des eigenen Anwaltes sowie der Gerichtskosten entweder vollständig befreit oder müssen diese in Raten zahlen.

 

Beachten Sie bitte, dass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle Ihres Unterliegens Sie nicht davor entbindet, die Anwaltskosten und Auslagen der Gegenseite zu tragen.